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Recht

§ 42 IfSG: Wann du nicht mit Lebensmitteln arbeiten darfst

Durchfall, Hepatitis A, Salmonellen, eitrige Wunden: Bei bestimmten Krankheiten und Symptomen greift ein sofortiges Tätigkeitsverbot – unabhängig davon, was der Dienstplan sagt.

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Die Tätigkeitsverbote im Klartext

Nach § 42 Abs. 1 IfSG darf nicht mit Lebensmitteln arbeiten, wer

  • an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellose, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Hepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig ist,
  • Ausscheider von Shigellen, Salmonellen, EHEC oder Choleravibrionen ist,
  • an infizierten Wunden oder Hauterkrankungen leidet, bei denen Erreger übertragen werden können.

„Verdächtig“ heißt: Symptome sprechen dafür, auch ohne Laborbefund. Warten auf das Ergebnis ist kein Grund weiterzuarbeiten.

Diese Symptome bedeuten: sofort melden

  • Durchfall – mehr als zwei ungeformte Stühle täglich
  • Erbrechen in Verbindung mit Übelkeit oder Bauchkrämpfen
  • Fieber zusammen mit Durchfall
  • Gelbfärbung von Haut oder Augen (Hinweis auf Hepatitis)
  • Eitrige oder nässende Wunden, besonders an Händen und Unterarmen
  • Nässende Hauterkrankungen im Gesicht oder an den Händen
Erkältung ist kein Tätigkeitsverbot. Husten und Schnupfen stehen nicht im Katalog des § 42 IfSG. Hygienisch heikel sind sie trotzdem – Mund-Nasen-Schutz und konsequente Händehygiene sind angebracht, und der Arbeitgeber kann dich umsetzen.

Für welche Tätigkeiten das gilt

Das Verbot betrifft das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Fleisch, Milch, Eiprodukten, Säuglings- und Kleinkindnahrung, Speiseeis, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung, Feinkost, Salaten, Fisch, Krebs- und Weichtieren – und alle Bedarfsgegenstände, die damit in Kontakt kommen.

Auch Küchen in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas, Schulen, Kliniken und Pflegeheimen fallen darunter.

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Deine Mitwirkungspflicht

§ 43 Abs. 2 IfSG verpflichtet dich, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn ein Hinderungsgrund vorliegt oder auftritt. Das ist keine Empfehlung, sondern Teil dessen, wozu du dich bei der Belehrung verpflichtet hast.

Die Meldung geht an den Arbeitgeber, nicht ans Gesundheitsamt. Der Betrieb entscheidet dann über den Einsatz und meldet, wenn nötig, weiter.

Wann du wieder arbeiten darfst

Bei einer Gastroenteritis gilt in der Praxis: frühestens 48 Stunden nach dem letzten Durchfall oder Erbrechen. Bei nachgewiesenen Erregern wie Salmonellen oder EHEC entscheidet das Gesundheitsamt, oft auf Basis von Kontrollproben.

Bei Wunden reicht meist die vollständige Abheilung oder eine sichere, wasserdichte Abdeckung nach ärztlicher Beurteilung.

Häufige Fragen

Darf ich mit Erkältung in der Küche arbeiten?

Rechtlich ja – Erkältungen lösen kein Tätigkeitsverbot nach § 42 IfSG aus. Hygienemaßnahmen und Rücksprache mit dem Betrieb sind trotzdem sinnvoll.

Wie lange nach Durchfall muss ich pausieren?

In der Praxis mindestens 48 Stunden nach dem letzten Symptom, bei nachgewiesenen Erregern nach Vorgabe des Gesundheitsamts.

Bekomme ich Lohn, wenn ich nicht arbeiten darf?

Bei Krankheit greift die Entgeltfortzahlung. Wird ein behördliches Tätigkeitsverbot ohne Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen, kommt eine Entschädigung nach § 56 IfSG in Betracht.

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