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Recht

Arbeitgeberpflichten nach § 43 IfSG

Erstbelehrung prüfen, alle zwei Jahre nachbelehren, drei Jahre dokumentieren, bei Symptomen reagieren. Die vier Pflichten, an denen Betriebe bei Kontrollen gemessen werden.

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1. Erstbelehrung vor Arbeitsaufnahme prüfen

Du darfst niemanden im Lebensmittelbereich einsetzen, der keine gültige Erstbelehrung vorlegt. Die Bescheinigung darf beim Arbeitsantritt nicht älter als drei Monate sein, sofern die Person nicht zuvor bereits fristgerecht tätig war.

Praktisch: Nachweis im Onboarding abfragen, Kopie zur Personalakte, Datum in die Fristenliste.

2. Alle zwei Jahre nachbelehren

§ 43 Abs. 4 IfSG verlangt die Wiederholungsbelehrung nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle 24 Monate. Sie darf intern durch eine sachkundige Person erfolgen oder extern vergeben werden – ein Arzt ist dafür nicht nötig.

Die Frist läuft ab der letzten Belehrung der jeweiligen Person, nicht ab einem betrieblichen Stichtag. Bei größeren Teams empfiehlt sich ein einheitlicher Turnus mit persönlicher Fristenprüfung.

3. Dokumentieren und drei Jahre aufbewahren

Nach § 43 Abs. 5 IfSG sind die Bescheinigung der Erstbelehrung und die Nachweise der Folgebelehrungen drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Eine belastbare Dokumentation enthält je Person: Name, Datum der Erstbelehrung, ausstellende Stelle, Datum jeder Folgebelehrung, Name der belehrenden Person und Unterschrift der belehrten Person.

UnterlageAufbewahrung
Bescheinigung Erstbelehrung (Kopie)3 Jahre nach Ausscheiden
Nachweis Folgebelehrung3 Jahre
Teilnehmerliste interner Belehrungen3 Jahre

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Erstbelehrung 27 €, Folgebelehrung 20 € – rund 15 Minuten, Zertifikat innerhalb weniger Minuten per E-Mail. Ermächtigter Arzt, deutschlandweit gültig.

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4. Bei Symptomen sofort reagieren

Meldet eine Beschäftigte Durchfall, Erbrechen, Fieber mit Durchfall oder infizierte Wunden, ist sie unverzüglich aus dem Lebensmittelbereich zu nehmen. Das ist kein Ermessen – § 42 IfSG spricht ein Verbot aus.

Halte den Vorgang schriftlich fest: Datum, Symptom, getroffene Maßnahme, Datum der Rückkehr. Das schützt den Betrieb, wenn später Fragen aufkommen.

So organisierst du es ohne Aufwand

  • Eine Tabelle je Standort: Name, Erstbelehrung, letzte Folgebelehrung, Fälligkeit
  • Kalendererinnerung 60 Tage vor Fälligkeit
  • Onboarding-Checkliste mit Punkt „Belehrungsnachweis liegt vor“ – abhaken vor der ersten Schicht
  • Bei Saisonspitzen: Nachweise vorab per E-Mail einsammeln statt am ersten Arbeitstag

Für Teams lassen sich Erst- und Folgebelehrungen auch gebündelt über Zugangscodes organisieren, die du an Mitarbeitende weitergibst.

Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber die Erstbelehrung bezahlen?

Gesetzlich nicht. Die Folgebelehrung dagegen ist Arbeitgeberpflicht und damit auch dessen Kostenlast.

Wer darf die Folgebelehrung intern durchführen?

Eine sachkundige Person im Betrieb, etwa die Hygienebeauftragte oder die Betriebsleitung.

Wie lange müssen Nachweise aufbewahrt werden?

Drei Jahre, vorzulegen auf Verlangen der zuständigen Behörde.

Reicht eine digitale Ablage?

Ja, solange die Nachweise vollständig, lesbar und bei einer Kontrolle sofort verfügbar sind.

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