Was das Gesetz verlangt
§ 43 Abs. 4 IfSG verpflichtet den Arbeitgeber, belehrte Personen nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre erneut über die Verbote und Verpflichtungen nach § 42 IfSG zu unterrichten. Die Teilnahme ist zu dokumentieren.
Anders als bei der Erstbelehrung braucht es dafür kein Gesundheitsamt. Der Betrieb darf selbst belehren – durch eine geeignete, sachkundige Person – oder einen externen Anbieter beauftragen.
Wann die Frist startet
Die Zwei-Jahres-Frist läuft ab dem Datum der letzten Belehrung, nicht ab dem Einstellungsdatum. Beispiel: Erstbelehrung am 14. März 2026, Arbeitsbeginn am 2. April 2026 – die erste Folgebelehrung ist bis zum 14. März 2028 fällig.
Ein Jobwechsel setzt die Frist nicht zurück. Dein neuer Arbeitgeber übernimmt die laufende Frist und muss selbst prüfen, wann die nächste Auffrischung ansteht.
So läuft die Folgebelehrung ab
Inhaltlich wiederholt sie die Themen der Erstbelehrung: Tätigkeitsverbote, meldepflichtige Symptome, Hygieneregeln, Mitwirkungspflicht. Neu sind Praxisbezug und aktuelle Hinweise aus dem Betriebsalltag.
Drei Wege sind üblich:
- Intern: Der Betrieb belehrt sein Team, führt eine Teilnehmerliste und lässt unterschreiben.
- Online: Du machst die Belehrung selbst als Videokurs, 20 € – Zertifikat innerhalb weniger Minuten, direkt beim Arbeitgeber vorlegbar.
- Extern vor Ort: Ein Dienstleister schult das ganze Team, meist bei größeren Betrieben.
Belehrung jetzt online erledigen
Erstbelehrung 27 €, Folgebelehrung 20 € – rund 15 Minuten, Zertifikat innerhalb weniger Minuten per E-Mail. Ermächtigter Arzt, deutschlandweit gültig.
Erstbelehrung starten – 27 €Wenn die Frist verstrichen ist
Eine versäumte Folgebelehrung macht deine Erstbelehrung nicht ungültig – du musst also nicht von vorn anfangen. Aber: Der Betrieb verstößt gegen § 43 Abs. 4 IfSG. Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Bei einer Lebensmittelkontrolle fällt eine fehlende Dokumentation sofort auf. Am schnellsten behebst du das, indem du die Folgebelehrung online nachholst und den Nachweis einreichst.
Wer zahlt die Folgebelehrung?
Da die Folgebelehrung eine Arbeitgeberpflicht ist, trägt der Betrieb die Kosten – das gilt für interne wie externe Durchführung. Beschäftigte müssen sie nicht aus eigener Tasche zahlen.
Anders bei der Erstbelehrung: Sie ist Einstellungsvoraussetzung und wird üblicherweise von der Bewerberin oder dem Bewerber bezahlt. Viele Betriebe erstatten sie freiwillig nach der Probezeit.
Häufige Fragen
Muss die Folgebelehrung ein Arzt durchführen?
Nein. Nach § 43 Abs. 4 IfSG darf der Arbeitgeber sie selbst durchführen oder durchführen lassen.
Wird meine Erstbelehrung ungültig, wenn ich die Folgebelehrung vergesse?
Nein. Die Erstbelehrung bleibt bestehen. Der Betrieb verletzt aber seine Pflicht und riskiert ein Bußgeld.
Kann ich die Folgebelehrung selbst online machen?
Ja. Der Nachweis ist gültig und kann dem Arbeitgeber zur Dokumentation vorgelegt werden.
Was kostet die Folgebelehrung?
Online 20 €. Intern durchgeführt entstehen nur Arbeitszeitkosten für den Betrieb.
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