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Grundlagen

Wer braucht ein Gesundheitszeugnis?

Entscheidend ist nicht dein Jobtitel, sondern was du anfasst. Diese Übersicht zeigt, welche Tätigkeiten die Belehrungspflicht nach § 43 IfSG auslösen – und welche nicht.

Belehrung nach § 43 IfSG online – rund 15 Minuten, 27 €
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Die Grundregel in einem Satz

Belehrungspflichtig ist jede Person, die gewerbsmäßig leicht verderbliche Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und dabei mit ihnen in Berührung kommt – oder mit Bedarfsgegenständen, die mit solchen Lebensmitteln Kontakt haben (§ 42 Abs. 1 IfSG).

„In Berührung kommen“ ist weit auszulegen. Es reicht, wenn du benutztes Geschirr abräumst oder Salatschüsseln spülst. Und „gewerbsmäßig“ heißt: nicht nur bezahlte Arbeit, sondern jede planmäßige, auf Dauer angelegte Tätigkeit – auch im Verein oder Ehrenamt, wenn regelmäßig Essen ausgegeben wird.

Diese Tätigkeiten sind belehrungspflichtig

  • Küche: Koch, Küchenhilfe, Beikoch, Pizzabäcker, Sushi-Koch, Grillstation
  • Service: Kellner, Barkeeper, Barista, Runner, Buffetkraft, Zimmerservice mit Speisen
  • Spüle & Reinigung: Spülkraft, Reinigungskraft in Küchenbereichen
  • Verkauf: Bäckereiverkauf, Metzgerei, Käse- und Fischtheke, Eisdiele, Imbiss, Kiosk mit offener Ware
  • Produktion: Lebensmittelherstellung, Abfüllung, Verpackung offener Ware, Großküche
  • Gemeinschaftsverpflegung: Kita-Küche, Schulmensa, Krankenhausküche, Pflegeheim-Hauswirtschaft
  • Mobil & temporär: Foodtruck, Festzelt, Weihnachtsmarkt, Catering, Messe, Stadion, Verkostungspromotion

Wann du keine Belehrung brauchst

  • Ausschließlich verpackte, nicht leicht verderbliche Ware (Konserven, Trockenprodukte, Getränke in Flaschen)
  • Kassieren ohne Kontakt zu offener Ware
  • Verwaltung, Buchhaltung, Marketing, Empfang ohne Speisenkontakt
  • Reinigung außerhalb von Küchen- und Lagerbereichen
  • Rein private Anlässe: Kuchen für die Nachbarn, das Familienfest, einmaliges Mitbringsel
Vorsicht bei Mischtätigkeiten. Wer an der Kasse sitzt, aber gelegentlich die Backwarentheke bedient oder Salate nachfüllt, ist belehrungspflichtig. Viele Betriebe belehren deshalb pauschal alle Beschäftigten – das ist die sichere Variante.

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Sonderfälle: Ehrenamt, Kita, Minderjährige

Vereinsfest und Ehrenamt: Ein einmaliger Kuchenverkauf ist meist unproblematisch. Wer aber regelmäßig am Grill oder in der Vereinsgaststätte steht, arbeitet planmäßig – dann verlangen die Ämter die Belehrung.

Kita und Schule: Hier laufen zwei Vorschriften parallel. Für die Küche und die Essensausgabe gilt § 43 IfSG. Für Erzieher und Lehrkräfte gilt zusätzlich die Belehrung nach § 35 IfSG – die führt der Träger durch, sie ist nicht käuflich.

Minderjährige: Auch Schüler ab 13 Jahren im Ferienjob brauchen die Belehrung. Bei unter 18-Jährigen muss ein Erziehungsberechtigter zustimmen.

Selbstständige: Wer den Imbiss selbst betreibt, braucht die Belehrung genauso – und muss zusätzlich das gesamte Personal belehren lassen.

Was du jetzt tun solltest

Wenn eine der oben genannten Tätigkeiten auf dich zutrifft, brauchst du die Erstbelehrung vor dem ersten Arbeitstag. Ohne Nachweis darf dich der Betrieb nicht beschäftigen – und beide Seiten riskieren ein Bußgeld.

Nicht sicher? Der Schnell-Check führt dich in vier Fragen zur Antwort.

Häufige Fragen

Brauche ich als Kassierer im Supermarkt eine Belehrung?

Nur wenn du auch offene Ware bedienst, etwa an der Backtheke oder Salatbar. Reines Kassieren verpackter Ware löst die Pflicht nicht aus.

Gilt die Pflicht auch für einen einzigen Aushilfstag?

Ja. Die Belehrungspflicht hängt nicht an der Dauer der Beschäftigung, sondern an der Tätigkeit.

Brauchen Reinigungskräfte eine Belehrung?

Wenn sie in Küchen- oder Lagerbereichen arbeiten und mit Bedarfsgegenständen in Kontakt kommen: ja.

Muss ich die Belehrung bei jedem neuen Arbeitgeber wiederholen?

Nein. Die Erstbelehrung ist personengebunden und gilt weiter. Nur die Folgebelehrung alle zwei Jahre ist fällig.

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